4.1 Den Problemen des Beschwerdeführers ist mit Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu begegnen. Darauf hatte bereits das Departement des Innern in seiner Verfügung vom 20. Juni 2017 für den Fall, dass keine Verwahrung angeordnet werden sollte, hingewiesen: «Sollte A.___ in Freiheit entlassen werden, ist wichtig, dass die Anordnung von zivilrechtlichen Massnahmen geprüft … wird» (Verfügung S. 14, AS 30). Gemäss Ziffer 3 der Verfügung hatte es die Vollzugsbehörde angewiesen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Gestützt auf Art.