Es gibt mildere Massnahmen, um den Problemen des Beschwerdeführers zu begegnen (vgl. E. 4.1 hiernach). Der Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung nicht erfüllt sind, wurde bereits aufgezeigt (E. 2 hiervor). Der entsprechende Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. 4.1 Den Problemen des Beschwerdeführers ist mit Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu begegnen.