59 Abs. 1 StGB widerspricht aus diesen Gründen dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Es ist nicht mehr verhältnismässig, einem [...]-jährigen, kranken Straftäter, der zwar zwei schwere Körperverletzungen verschuldet hat und rückfallgefährdet ist, dies aber nur gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis und damit nicht gemeingefährlich ist, weiterhin für fünf Jahre, und somit mehr als dem Dreifachen der ursprünglich ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Freiheit zu entziehen, obwohl nur eine bescheidene Aussicht besteht, damit die Rückfallgefahr zu vermindern. Es gibt mildere Massnahmen, um den Problemen des Beschwerdeführers zu begegnen (vgl. E. 4.1 hiernach).