Der – abgesehen durch die Flucht nie unterbrochene – Freiheitsentzug gegenüber A.___ begann mit der Inhaftierung am 20. November 2009. Bis zum 8. März 2023 wären dies rund 13 ½ Jahre, was mehr als dem Dreifachen der damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspricht. Die Bereitschaft von A.___, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, ist gering. In diese Richtung weist auch seine Nichtrückkehr aus dem Sachurlaub. Die Erfolgschancen einer stationären Massnahme sind deshalb ebenfalls sehr unsicher (vgl. Gutachten Dr. med. G.___, S. 50, AS 367 f.). A.___ ist bereits [...]-jährig und verhielt sich in strafrechtlicher Hinsicht bis zu seinem [...]