vom 22. Dezember 2016, S. 4 [Vollzugsakten Ordner 4, Register 5]). Die Rückfallgefahr besteht somit gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis und nicht allgemein. A.___ wird in diesem Sinne vom Gutachter nicht als gemeingefährlich bezeichnet. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Februar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ordnete am 8. März 2018 eine stationäre Massnahme an, die in der Regel bis fünf Jahre dauert, das würde heissen bis am 8. März 2023. Der – abgesehen durch die Flucht nie unterbrochene – Freiheitsentzug gegenüber A.___ begann mit der Inhaftierung am 20. November 2009.