Die von A.___ begangenen Delikte und die Rückfallgefahr betreffen hochwertige Rechtsgüter. Ohne die Delikte und die Rückfallgefahr zu bagatellisieren, ist allerdings zu beachten, dass er gegenüber seinen beiden damaligen Partnerinnen delinquierte, die wie A.___ selber auch stark alkoholisiert waren und sich zuvor mit diesem verbal stritten. Die Rückfallgefahr bezieht sich denn auch vorwiegend auf solche Konstellationen, das heisst sie betrifft den Fall, wenn sich wieder eine solche Hochrisikokonstellation (Partnerschaft, beide alkohol- oder drogenabhängig) einstellen sollte (vgl. dazu auch den Therapieverlaufsbericht von F.___ vom 22. Dezember 2016, S. 4