Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018, E. 1.2.2). 3.4 Anlass für die seinerzeitige Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB waren die beiden schweren Körperverletzungen im Jahr 2009. Dr. med. G.___ führt in seinem Gutachten aus, es bestehe «ein hohes Risiko, erneut einschlägig zu delinquieren» (Gutachten, S. 48, AS 365). Die von A.___ begangenen Delikte und die Rückfallgefahr betreffen hochwertige Rechtsgüter.