Das Amtsgericht erachtete in Anbetracht der Art und Schwere der drohenden Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und der zumindest hohen Rückfallgefahr den mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht als übermässig, sondern als angemessen. 3.3 Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte des Massnahmeunterworfenen eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert.