3.2 Die Tatsache, dass das Departement des Innern die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben hat, bedeutet nicht, dass das Gericht an diesen Entscheid gebunden ist. Näher zu prüfen ist jedoch, ob die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme verhältnismässig ist. Das Amtsgericht erachtete in Anbetracht der Art und Schwere der drohenden Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und der zumindest hohen Rückfallgefahr den mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht als übermässig, sondern als angemessen.