die Gefahr von Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringern lasse, antwortete er: «Nein, es besteht unter Berücksichtigung der ablehnenden Haltung des Expl. gegen eine erneute stationäre Massnahme nach Art. 59/60 StGB keine hinreichende Gewissheit, dass er die Behandlungsangebote ausreichend wahrnimmt und Handlungsalternativen effizient einsetzt, um die Legalprognose, besonders im Hinblick auf weitere Gewaltdelikte, mittel- und langfristig zu verbessern» (Gutachten, S. 50, AS 367 f.). 3.2 Die Tatsache, dass das Departement des Innern die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben hat, bedeutet nicht, dass das Gericht an diesen Entscheid gebunden ist.