Zum Behandlungswillen des Beschuldigten äusserte er sich wie folgt: «Deutlich skeptischer ist seine Behandlungsbereitschaft innerhalb einer hochstrukturierten Institution zu beurteilen. Herr A.___ hat anlässlich der Begutachtung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich die Bereitschaft für eine rein ambulante Behandlung aufbringe» (Gutachten, S. 50, AS 367 f.). Auf die Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich durch eine erneute Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB über eine Dauer von fünf Jahren gegen den Willen von A.___ die Gefahr von Straftaten im Sinne von Art.