Das Verhalten von A.___ und was er persönlichkeitsbedingt an Fähigkeiten mitbringe, würden keine Grundlage für ein Hinarbeiten auf einen auch nur ansatzweisen erfolgreichen Abschluss der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB darstellen. Der Gutachter Dr. med. G.___ meinte, A.___ bedürfe nach wie vor intensiver suchtspezifischer Interventionen, die nur innerhalb eines gesicherten und hochstrukturierten Rahmens unter den Modalitäten des Art. 59/60 StGB aussichtsreich erfolgen könnten (Gutachten, S. 49 f., AS 366 f.). Zum Behandlungswillen des Beschuldigten äusserte er sich wie folgt: