59 StGB wegen Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung aufhob. Das Departement wies im Rahmen der Begründung seiner Verfügung – gestützt auf die Schlussfolgerungen des Amtes für Justizvollzug – zusammengefasst darauf hin, die anlässlich des gerichtlichen Nachentscheides vom 22. Februar 2017 gezeigte Veränderungsmotivation habe sich im weiteren Behandlungsverlauf nicht bestätigt. Die Legalprognose bei A.___ sei weiterhin vor allem persönlichkeitsbedingt deutlich belastet. Mit Rückblick auf den gesamten Massnahmenverlauf bestehe keine Aussicht, dass sich im weiteren Behandlungsverlauf noch legalprognostisch relevante Fortschritte würden erreichen lassen. Das Verhalten von A.___