Sie stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. G.___. Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2018 und die Empfehlung des Gutachters stehen in diametralem Gegensatz zur Verfügung des Departementes des Innern vom 20. Juni 2017, das gestützt auf einen Antrag des Amtes für Justizvollzug die bisherige stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung aufhob.