Die Flucht kann allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten führen. Im Übrigen bleibt es allerdings dabei, dass «er mit Einschränkungen grundsätzlich behandelbar ist» (Gutachten, S. 50, AS 367). 3.1 Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik an. Sie stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med.