Auf eine weitere Frage führte er aus: «Ja, die beim Expl. festgestellten Störungen sind grundsätzlich behandlungsbedürftig und behandelbar» (Gutachten, S. 49, AS 366). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fehlt es daher an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung. Es kann dazu vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 25). Dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit auf der Flucht war, ändert daran nichts. Die Flucht kann allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten führen.