StGB setzt für die Verwahrung psychisch gestörter, gefährlicher Täter die Behandlungsunfähigkeit beziehungsweise Unbehandelbarkeit voraus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9 mit Hinweisen). Dr. med. G.___ beantwortete in seinem der Vorinstanz erstatteten Gutachten, auf das in diesem Punkt abgestellt werden kann, die Frage, ob A.___ an einer psychischen Störung leide, wie folgt: «Ja, die langjährige chronifizierte Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen (Alkohol, Opioide und Kokain) ist schwerwiegend und besteht trotz zwischenzeitlich abstinenter Phasen beim Expl. weiter hin. Es ist beim Expl.