Ergänzend wirft sie die Frage auf, ob sich die Resthoffnung der Vorinstanz in Bezug auf die Therapiefähigkeit des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht zerschlagen habe. Mit seiner Flucht schaffe er zumindest Fakten, die nicht gerade für die Motivierbarkeit für diese neu angeordnete Massnahme sprechen würden. Falls die Therapiefähigkeit verneint werden müsste, wäre die Verwahrung anzuordnen. Nach der Bundesgerichtspraxis werde damit das Verschlechterungsverbot nicht verletzt. IV. Würdigung 1. Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Departementes des Innern vom 20. Juni 2017.