Dass er nun aus dem Untersuchungsgefängnis entwichen sei, könne sich nicht negativ auf die Legalprognose auswirken. Dass sich bei ihm eine gewisse Therapieunwilligkeit breitgemacht habe, sei angesichts des langjährigen und ganz offensichtlich nicht immer fokussiert eingerichteten Therapieverlaufs immerhin nicht unnachvollziehbar. 3. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde insbesondere auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Nachentscheid des Amtsgerichts. Ergänzend wirft sie die Frage auf, ob sich die Resthoffnung der Vorinstanz in Bezug auf die Therapiefähigkeit des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht zerschlagen habe.