Auch Dr. G.___ habe anlässlich der gerichtlichen Befragung von sich aus darauf hingewiesen, dass A.___ sich in der Hauptverhandlung besser präsentiert hätte, als anlässlich der von ihm durchgeführten Exploration. Gestützt darauf und das Gutachten H.___ sei nicht ernsthaft zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer zu weiteren Gewaltdelikten in der hochspezifischen Art eines Beziehungsdelikts hinreissen lassen werde. Dass er nun aus dem Untersuchungsgefängnis entwichen sei, könne sich nicht negativ auf die Legalprognose auswirken.