Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz könne nicht von einem Fehler in der Begutachtung durch Dr. H.___ ausgegangen werden, dies nicht zuletzt auch angesichts seiner Fachkompetenz. Zu beachten sei, dass A.___ sich während knapp zwei Jahren in einem relativ freien Vollzugsregime insofern bewährt habe und es während dieser Zeit nie zu irgendwelchen Gewaltdurchbrüchen gekommen sei. Seit dem 25. Februar 2015 bis zum 15. Juli 2016 habe er sich im Wohn- und Arbeitsexternat [...] in [...] aufgehalten, wobei er ab Mitte Juli 2016 dann über eine eigene Wohnung in [...] verfügt habe.