59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik anzuordnen. 2. Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, Dr. H.___ sei in seinem zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs am 15. Dezember 2014 erstatteten Vorgutachten (AS 104 ff.) zum Schluss gekommen, das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte liege in einem mittleren bis hohen Bereich mit der Betonung, es liege nicht in einem sehr hohen Bereich. Dr. med. G.___ schliesse in seinem Gutachten dagegen auf eine hohe Gefahr erneuter Gewaltdelikte und beurteile diesen Punkt anders. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz könne nicht von einem Fehler in der Begutachtung durch Dr. H._