Zu Gewaltdelikten sei es in dieser Zeit zwar nicht gekommen, das Rückfallrisiko sei bei ihm aber auch nicht kurzfristig erhöht, sondern mittel- und langfristig als hoch beziehungsweise in einer entsprechenden Beziehungskonstellation als sehr hoch einzustufen. In Anbetracht der Art und Schwere der drohenden Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und der zumindest hohen Rückfallgefahr erweise sich der Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte auch nicht als übermässig, sondern als angemessen. Aus diesen Gründen sei für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik anzuordnen.