Das von ihm im Vollzug gezeigte Verhalten bilde Bestandteil des ursprünglichen Sachverhalts, es stelle eine Fortsetzung des früheren deliktrelevanten Verhaltens dar, auch wenn sich der Aspekt des Konsums von Alkohol auf Kokain verlagert habe. Eine erneute Massnahmenanordnung sei vom ursprünglichen Zweck der früheren Verurteilung inhaltlich nach wie vor getragen. Dem Verhalten komme Symptomcharakter zu, es liege im psychischen Zustand des Beschuldigten begründet, wie er schon bei der ursprünglichen Verurteilung vorgelegen habe.