Eine solche erneute Anordnung einer stationären Massnahme sei auch als verhältnismässig einzuschätzen. So bestehe ein ausreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung des Beschuldigten aus dem Jahr 2012 und einer erneuten Anordnung einer stationären Behandlung im vorliegenden gerichtlichen Nachverfahren. Das von ihm im Vollzug gezeigte Verhalten bilde Bestandteil des ursprünglichen Sachverhalts, es stelle eine Fortsetzung des früheren deliktrelevanten Verhaltens dar, auch wenn sich der Aspekt des Konsums von Alkohol auf Kokain verlagert habe.