die mangelnde Einsicht und Bereitschaft gehöre zu seinem Krankheitsbild. Zeitweise scheine er im Übrigen auch zu einer differenzierteren Sichtweise betreffend die verschiedenen Aspekte der bei ihm bestehenden Problematiken in der Lage zu sein. Gegenüber dem Gutachter habe er zudem eine Bereitschaft für eine ambulante Behandlung signalisiert und anlässlich der gerichtlichen Befragung zumindest noch ausgeführt, Unterstützung durch die Suchthilfe, Bewährungshilfe und eine Wohnbegleitung erhalten zu wollen. Bereits hieraus lasse sich eine minimale Motivierbarkeit ableiten.