Der Beschuldigte leide an einer schweren psychischen Störung und er habe Gewaltdelikte verübt, die damit in Zusammenhang stünden. Weiter könne erwartet werden, dass durch eine solche Massnahme der (zumindest) hohen bzw. hohen bis sehr hohen Gefahr weiterer Gewaltdelikte inklusive schwerer Gewaltdelikte begegnet werden könne. Die bei ihm festgestellten Störungen seien nicht nur behandlungsbedürftig, sondern grundsätzlich auch behandelbar. Dass es derzeit bei ihm an der Therapiewilligkeit für eine stationäre Behandlung fehle, stehe einer Anordnung nicht entgegen; die mangelnde Einsicht und Bereitschaft gehöre zu seinem Krankheitsbild.