Bei der aktuell gegebenen Ausgangslage bestehe infolgedessen kein Raum für die Anordnung einer Verwahrung. Gemäss den gutachterlichen Einschätzungen im aktuellen Gutachten vermöge angesichts des seit dem Jahr 2016 gezeigten erheblichen Lockerungsversagens eine ambulante Behandlung des Beschuldigten mittel- und langfristig die Legalprognose nicht zu verbessern. Er scheine einerseits die bei ihm bestehende Sucht- und Persönlichkeitsproblematik sowie den engen Zusammenhang mit der Gewaltdelinquenz deutlich zu unterschätzen.