Bei grundsätzlich gegebener Behandlungsfähigkeit und lediglich fehlender Therapiewilligkeit habe eine Verwahrung, soweit zumindest eine minimale Motivierbarkeit erkennbar sei, aufgrund der Subsidiarität der Verwahrung ausser Betracht zu fallen. Von einer solchen Motivierbarkeit sei beim Gesuchsgegner derzeit auszugehen. Eine langfristige Nichttherapierbarkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen. Bei der aktuell gegebenen Ausgangslage bestehe infolgedessen kein Raum für die Anordnung einer Verwahrung.