Auch bestünden mit den Massnahmenzentren St. Johannsen in Le Landeron und Bitzi in Mosnang geeignete Behandlungseinrichtungen. Einzig die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten innerhalb einer hochstrukturierten Institution werde vom Gutachter zu Recht mit einer gewissen Skepsis betrachtet. Er spreche sich aber dennoch für die Anordnung einer kombinierten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 und 60 StGB aus. Bei grundsätzlich gegebener Behandlungsfähigkeit und lediglich fehlender Therapiewilligkeit habe eine Verwahrung, soweit zumindest eine minimale Motivierbarkeit erkennbar sei, aufgrund der Subsidiarität der Verwahrung ausser Betracht zu fallen.