gefährdeten Rechtsgüter von einer qualifizierten Gefährlichkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Die weitere Voraussetzung, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche, sei vorliegend angesichts der gutachterlichen Einschätzungen dagegen zu verneinen. So werde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass die beim Beschuldigten festgestellten Störungen grundsätzlich behandlungsbedürftig und behandelbar seien. Auch bestünden mit den Massnahmenzentren St. Johannsen in Le Landeron und Bitzi in Mosnang geeignete Behandlungseinrichtungen.