Sodann müsse auch die ernsthafte Erwartung der Begehung weiterer Taten dieser Art bejaht werden. Gemäss dem aktuellen Gutachten sei aufgrund der bisher fehlenden Bereitschaft des Gesuchsgegners für eine langfristig abstinente Lebensweise von einem sehr hohen Risiko für die Fortführung der Drogendelinquenz und ohne eine störungsspezifische Behandlung in einem hochstrukturierten sichernden Setting mittel- und langfristig von einem zumindest hohen Risiko für erneute Gewaltdelikte, auch im Sinne von Art. 64 StGB, auszugehen.