Die Anordnung der Verwahrung setze neben einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB, dem Vorliegen einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, die mit der Anlasstat in Zusammenhang stehe, und der ernsthaften Erwartung, dass der Täter weitere Taten dieser Art begehe, voraus, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche. Die ersten Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte habe im Jahr 2009 zwei schwere Körperverletzungen verübt, welche die physische Integrität der Opfer schwer beeinträchtigt hätten.