Das vom Beschuldigten im Rahmen der Vollzugslockerungen, insbesondere ab dem Jahr 2016, gezeigte erhebliche Lockerungsversagen sei erst nach der Erstellung des Vorgutachtens erfolgt. Dass vor allem der relativ rasche und mit der Zeit massive Rückfall in den Substanzkonsum, insbesondere Kokain, aber auch die eingeschränkte Absprachefähigkeit, mangelnde Transparenz – unter anderem eine manipulierte Urinprobe – sowie die Unzuverlässigkeit bei der Arbeit relevanten Einfluss auf die Rückfallbeurteilung hätten, verstehe sich bei der gegebenen Ausgangslage von selbst. Die Anordnung der Verwahrung setze neben einer Anlasstat im Sinne von Art.