62c Abs. 2 StGB. Dies stehe jedoch der Anordnung der Verwahrung oder einer anderen beziehungsweise gleichen Massnahme nicht entgegen. Die Ergebnisse des Gutachtens seien nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere werde auch die im Vergleich zu den Vorgutachtern abweichende Diagnosestellung einlässlich begründet, wobei die verschiedenen Diagnosestellungen letztlich ohnehin zu keiner anderen Massnahmenempfehlung führten. Zwischen der Situation anlässlich der Erstellung des Vorgutachtens im Jahr 2014 und der aktuellen Situation bestehe durchaus ein wesentlicher Unterschied.