ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten ein. Für dessen Inhalt und die Angaben des Gutachters anlässlich der gerichtlichen Befragung kann grundsätzlich auf das Gutachten vom 21. Dezember 2017 selber sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (S. 10 – 18 und 20 – 22). Im Hinblick auf den konkreten Nachentscheid hielt das Amtsgericht zunächst fest, nach Anrechnung von Haft, Straf- und Massnahmenvollzug an die mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verbleibe keine zu vollziehende Reststrafe im Sinne von Art. 62c Abs. 2 StGB.