3.1 Frist- und formgerecht erhob der amtliche Verteidiger Beschwerde gegen den Nachentscheid mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid vom 8. März 2018 aufzuheben, eventuell die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er wies dabei darauf hin, dass die Beschwerde – nachdem A.___ nicht aus dem Sachurlaub zurückgekehrt war – ohne einlässliche Besprechung mit seinem Klienten erfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die Verwahrung anzuordnen und den Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen.