eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik an (Ziffer 1). Zur Sicherung des Massnahmevollzugs beziehungsweise im Hinblick auf das Berufungsverfahren wurde gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet (Ziffer 2). 2.3 Mit Verfügung vom 22. März 2018 hiess der Amtsgerichtspräsident ein Urlaubsgesuch von A.___ für die Teilnahme an der Geburtstagsfeier seines Vaters am [...] 2018 gut. A.___ kehrte pünktlich in das Untersuchungsgefängnis zurück und es ergab sich, dass er die ihm erteilten Weisungen eingehalten hatte.