Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 hob das Departement des Innern die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2012 gegenüber A.___ angeordnete und mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2016 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit auf. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zugleich stellte das Departement namens der Vollzugsbehörde den Antrag, die Anordnung der Verwahrung zu prüfen.