Mit Urteil vom 22. Februar 2017 verlängerte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt in der Folge die vom Obergericht am 29. Februar 2012 angeordnete stationäre Massnahme um eineinhalb Jahre. Da A.___ nach dem Verlängerungsentscheid entgegen der angeordneten Auflagen unter anderem weiterhin Kokain konsumierte und diverse Termine nicht einhielt sowie der Beschäftigungsstätte unentschuldigt fernblieb, beauftragte die Vollzugsbehörde die Polizei Kanton Solothurn mit der Anhaltung des Beschwerdeführers und dessen Einweisung in ein Untersuchungsgefängnis. A.___ begab sich hierauf am 19. April 2017 für einen stationären Drogenentzug in die Klinik [...].