Wegen Verstosses gegen die dabei erfolgten Auflagen, insbesondere, weil er mehrfach Kokain konsumiert hatte, wurde er nach vorgängiger Verwarnung am 20. April 2016 im Sinne eines Time-Out in das Untersuchungsgefängnis versetzt. Ab 11. Mai 2016 war er wieder im Wohnheim [...]. Ab dem 15. Juli 2016 wurde die Massnahme im Rahmen einer Wohnbegleitung durchgeführt und A.___ konnte in eine eigene Wohnung in [...] ziehen. Wegen erneuten Verstössen gegen Auflagen (insbesondere Konsum von Kokain) erfolgte am 6. November 2016 erneut ein Time-Out im Untersuchungsgefängnis.