Beim zweiten Vorfall am Abend des 18. November 2009 hatte A.___ mit den Fäusten auf seine neue Freundin D.___ eingeschlagen, wiederum nach beidseitigem reichlichem Alkoholkonsum im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung. Dadurch erlitt sie unter anderem eine grosse Hirnblutung rechts mit einer unvollständigen Lähmung und einer Sensibilitätsstörung im linken Arm und weiteren Folgeschäden. Die am 16. Juli 2009 begangene einfache Körperverletzung erfolgte zum Nachteil von E.___, die in derselben Liegenschaft wie D.___ wohnte. Der Beschwerdeführer hatte unter Alkoholeinfluss dreimal auf E.___ eingeschlagen, wodurch diese eine Rippen- und Kieferprellung erlitt.