Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung erfolgte erstens, weil A.___ in der Nacht des 12. April 2009 gegen seine damalige, auf dem Bett liegende Freundin C.___, nach erheblichem Alkoholkonsum im Verlauf einer Auseinandersetzung, aus einer Distanz von etwa zwei Metern einen Stein geworfen hatte, sie dabei am linken Auge traf, worauf sie auf diesem Auge erblindete (Einschränkung des Gesichtsfeldes und des dreidimensionalen Sehens).