Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Eintreten Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. II. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 wurde A.__