{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-74_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139712&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2e9199337f26963d9bd2dda26066cb92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:52", "Checksum": "bbbf04b46cd98daacf1ee36b74f48072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74\nRegeste:\nNachentscheid über die Anordnung einer Massnahme\n\n\n2.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wurde für das amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 7'813.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.\nRechtsanwalt Beat Muralt ist wie beantragt auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___ einzusetzen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich angemessen und zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11). Insgesamt resultiert eine Entschädigung von CHF 4'573.80 (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates. Aus denselben Gründen besteht auch kein Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Art. 135 Abs. 3 StPO).\n3. Der Beschwerdeführer bezifferte und belegte keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche. Anlässlich der Hauptverhandlung war ihm unter Hinweis auf Art. 429 Abs. 2 StPO ausdrücklich Gelegenheit dazu geboten worden. Es erübrigt sich deshalb, auf diesen Punkt einzugehen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 429 StPO).\nDemnach wird erkannt:\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 aufgehoben.\n2. Der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung wird abgewiesen.\n3. Der Erwachsenenschutzbehörde [...] wird nach Art. 62c Abs. 5 StGB Mitteilung ge-macht und eine Kopie des begründeten Urteils zugestellt.\n4. A.___ ist per 30. Oktober 2018 aus der Sicherheitshaft zu entlassen.\n5. Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 24'390.00, gehen zu Lasten des Staates.\n6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, [...], wird für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 7'813.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.\n7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, [...], wird für das Verfahren vor Obergericht auf CHF 4'573.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.\n8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, gehen zu Lasten des Staates.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier"}