{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-74_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139712&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2e9199337f26963d9bd2dda26066cb92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:52", "Checksum": "bbbf04b46cd98daacf1ee36b74f48072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74\nRegeste:\nNachentscheid über die Anordnung einer Massnahme\n\n\n3.4 Anlass für die seinerzeitige Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB waren die beiden schweren Körperverletzungen im Jahr 2009. Dr. med. G.___ führt in seinem Gutachten aus, es bestehe «ein hohes Risiko, erneut einschlägig zu delinquieren» (Gutachten, S. 48, AS 365). Die von A.___ begangenen Delikte und die Rückfallgefahr betreffen hochwertige Rechtsgüter. Ohne die Delikte und die Rückfallgefahr zu bagatellisieren, ist allerdings zu beachten, dass er gegenüber seinen beiden damaligen Partnerinnen delinquierte, die wie A.___ selber auch stark alkoholisiert waren und sich zuvor mit diesem verbal stritten. Die Rückfallgefahr bezieht sich denn auch vorwiegend auf solche Konstellationen, das heisst sie betrifft den Fall, wenn sich wieder eine solche Hochrisikokonstellation (Partnerschaft, beide alkohol- oder drogenabhängig) einstellen sollte (vgl. dazu auch den Therapieverlaufsbericht von F.___ vom 22. Dezember 2016, S. 4 [Vollzugsakten Ordner 4, Register 5]). Die Rückfallgefahr besteht somit gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis und nicht allgemein. A.___ wird in diesem Sinne vom Gutachter nicht als gemeingefährlich bezeichnet.\nDer Beschwerdeführer wurde am 29. Februar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ordnete am 8. März 2018 eine stationäre Massnahme an, die in der Regel bis fünf Jahre dauert, das würde heissen bis am 8. März 2023. Der – abgesehen durch die Flucht nie unterbrochene – Freiheitsentzug gegenüber A.___ begann mit der Inhaftierung am 20. November 2009. Bis zum 8. März 2023 wären dies rund 13 ½ Jahre, was mehr als dem Dreifachen der damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspricht. Die Bereitschaft von A.___, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, ist gering. In diese Richtung weist auch seine Nichtrückkehr aus dem Sachurlaub. Die Erfolgschancen einer stationären Massnahme sind deshalb ebenfalls sehr unsicher (vgl. Gutachten Dr. med. G.___, S. 50, AS 367 f.). A.___ ist bereits [...]-jährig und verhielt sich in strafrechtlicher Hinsicht bis zu seinem [...] Altersjahr soweit ersichtlich unauffällig. Er ist an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Pankreatitis) erkrankt.\nDie von der Vorinstanz angeordnete und auf die Dauer von fünf Jahren ausgerichtete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB widerspricht aus diesen Gründen dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Es ist nicht mehr verhältnismässig, einem [...]-jährigen, kranken Straftäter, der zwar zwei schwere Körperverletzungen verschuldet hat und rückfallgefährdet ist, dies aber nur gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis und damit nicht gemeingefährlich ist, weiterhin für fünf Jahre, und somit mehr als dem Dreifachen der ursprünglich ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Freiheit zu entziehen, obwohl nur eine bescheidene Aussicht besteht, damit die Rückfallgefahr zu vermindern. Es gibt mildere Massnahmen, um den Problemen des Beschwerdeführers zu begegnen (vgl. E. 4.1 hiernach). Der Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung nicht erfüllt sind, wurde bereits aufgezeigt (E. 2 hiervor). Der entsprechende Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.\n4.1 Den Problemen des Beschwerdeführers ist mit Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu begegnen. Darauf hatte bereits das Departement des Innern in seiner Verfügung vom 20. Juni 2017 für den Fall, dass keine Verwahrung angeordnet werden sollte, hingewiesen: «Sollte A.___ in Freiheit entlassen werden, ist wichtig, dass die Anordnung von zivilrechtlichen Massnahmen geprüft … wird» (Verfügung S. 14, AS 30). Gemäss Ziffer 3 der Verfügung hatte es die Vollzugsbehörde angewiesen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Gestützt auf Art. 62c Abs. 5 StGB ist der Erwachsenenschutzbehörde [...] daher Mitteilung zu machen und eine Kopie des begründeten Urteils zuzustellen. Zu denken ist dabei insbesondere zu Beginn an eine wohl umfassende Beistandschaft. Eine Beistandschaft, welche Herrn A.___ namentlich bei der Regelung seiner Wohnsituation, der Einrichtung einer Tagesstruktur, dem Umgang mit der Gefahr, wieder in die Sucht abzugleiten und auch bei der Regelung der Finanzen unterstützt. Dazu gehört auch, falls sich wieder eine Hochrisikosituation einstellen und sich Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und damit eine Fremd- oder auch Selbstgefährdung konkretisieren sollte, eine allfällige fürsorgerische Unterbringung einzuleiten. Sollte sich die Lage stabilisieren, können die Massnahmen später gemildert werden.\n4.2 Bei diesem Ergebnis ist der Beschwerdeführer A.___ per 30. Oktober 2018 aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Er wird zunächst bei seinen Eltern, die an der Hauptverhandlung vor Obergericht ebenfalls anwesend waren, wohnen können.\nV. Kosten- und Entschädigungen\n1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt.\n2.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, betrugen total CHF 24'390.00; diejenigen des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, betragen total CHF 2'080.00."}