{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-74_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139712&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2e9199337f26963d9bd2dda26066cb92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:52", "Checksum": "bbbf04b46cd98daacf1ee36b74f48072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74\nRegeste:\nNachentscheid über die Anordnung einer Massnahme\n\n\n3.1 Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik an. Sie stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. G.___. Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2018 und die Empfehlung des Gutachters stehen in diametralem Gegensatz zur Verfügung des Departementes des Innern vom 20. Juni 2017, das gestützt auf einen Antrag des Amtes für Justizvollzug die bisherige stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung aufhob. Das Departement wies im Rahmen der Begründung seiner Verfügung – gestützt auf die Schlussfolgerungen des Amtes für Justizvollzug – zusammengefasst darauf hin, die anlässlich des gerichtlichen Nachentscheides vom 22. Februar 2017 gezeigte Veränderungsmotivation habe sich im weiteren Behandlungsverlauf nicht bestätigt. Die Legalprognose bei A.___ sei weiterhin vor allem persönlichkeitsbedingt deutlich belastet. Mit Rückblick auf den gesamten Massnahmenverlauf bestehe keine Aussicht, dass sich im weiteren Behandlungsverlauf noch legalprognostisch relevante Fortschritte würden erreichen lassen. Das Verhalten von A.___ und was er persönlichkeitsbedingt an Fähigkeiten mitbringe, würden keine Grundlage für ein Hinarbeiten auf einen auch nur ansatzweisen erfolgreichen Abschluss der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB darstellen.\nDer Gutachter Dr. med. G.___ meinte, A.___ bedürfe nach wie vor intensiver suchtspezifischer Interventionen, die nur innerhalb eines gesicherten und hochstrukturierten Rahmens unter den Modalitäten des Art. 59/60 StGB aussichtsreich erfolgen könnten (Gutachten, S. 49 f., AS 366 f.). Zum Behandlungswillen des Beschuldigten äusserte er sich wie folgt: «Deutlich skeptischer ist seine Behandlungsbereitschaft innerhalb einer hochstrukturierten Institution zu beurteilen. Herr A.___ hat anlässlich der Begutachtung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich die Bereitschaft für eine rein ambulante Behandlung aufbringe» (Gutachten, S. 50, AS 367 f.). Auf die Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich durch eine erneute Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB über eine Dauer von fünf Jahren gegen den Willen von A.___ die Gefahr von Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringern lasse, antwortete er: «Nein, es besteht unter Berücksichtigung der ablehnenden Haltung des Expl. gegen eine erneute stationäre Massnahme nach Art. 59/60 StGB keine hinreichende Gewissheit, dass er die Behandlungsangebote ausreichend wahrnimmt und Handlungsalternativen effizient einsetzt, um die Legalprognose, besonders im Hinblick auf weitere Gewaltdelikte, mittel- und langfristig zu verbessern» (Gutachten, S. 50, AS 367 f.).\n3.2 Die Tatsache, dass das Departement des Innern die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben hat, bedeutet nicht, dass das Gericht an diesen Entscheid gebunden ist. Näher zu prüfen ist jedoch, ob die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme verhältnismässig ist. Das Amtsgericht erachtete in Anbetracht der Art und Schwere der drohenden Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und der zumindest hohen Rückfallgefahr den mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht als übermässig, sondern als angemessen.\n3.3 Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte des Massnahmeunterworfenen eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Bestimmt sich die Massnahmedauer nach den massnahmerechtlichen Kriterien und nicht nach Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe, gewinnt gleichwohl der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen bei langandauernder Unterbringung zunehmend an Gewicht. Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018, E. 1.2.2)."}