{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-74_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139712&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2e9199337f26963d9bd2dda26066cb92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:52", "Checksum": "bbbf04b46cd98daacf1ee36b74f48072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74\nRegeste:\nNachentscheid über die Anordnung einer Massnahme\n\n\n1. Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Departementes des Innern vom 20. Juni 2017. Das Departement hob mit dieser Verfügung die mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 für A.___ angeordnete und vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 22. Februar 2016 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB infolge Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Gleichzeitig stellte das Departement dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Antrag, die Anordnung der Verwahrung zu prüfen. Die Verfügung ist rechtskräftig.\nNach rechtskräftiger Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme hat das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5)\n2.1 Gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, falls bei Aufhebung einer stationären Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Die Verwahrung ist als «ultima ratio» nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.2; Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 64 N 6 ff.).\n2.2 Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt für die Verwahrung psychisch gestörter, gefährlicher Täter die Behandlungsunfähigkeit beziehungsweise Unbehandelbarkeit voraus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9 mit Hinweisen). Dr. med. G.___ beantwortete in seinem der Vorinstanz erstatteten Gutachten, auf das in diesem Punkt abgestellt werden kann, die Frage, ob A.___ an einer psychischen Störung leide, wie folgt: «Ja, die langjährige chronifizierte Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen (Alkohol, Opioide und Kokain) ist schwerwiegend und besteht trotz zwischenzeitlich abstinenter Phasen beim Expl. weiter hin. Es ist beim Expl. von einer lebenslang bestehenden Vulnerabilität gegenüber Alkohol und psychotropen Substanzen auszugehen. Von 2015 bis zur Inhaftierung im Mai 2016 ist ihm ein regelmässiger Substanzkonsum mit Kokain nachzuweisen. Zudem liegt bei ihm eine substanzinduzierte Persönlichkeitsdepravation (ICD-10: F07.0) vor, d.h. ein Persönlichkeitsabbau aufgrund eines jahrelangen multiplen Substanzgebrauchs von Alkohol, Kokain, Opioiden, Cannabis (lCD-10:F 19.71), durch welche sich deliktrelevante Verhaltensbereitschaften wie Impulsivität und niedrige Frustrationstoleranz akzentuieren» (Gutachten, S. 47, AS 364). Auf eine weitere Frage führte er aus: «Ja, die beim Expl. festgestellten Störungen sind grundsätzlich behandlungsbedürftig und behandelbar» (Gutachten, S. 49, AS 366). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fehlt es daher an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung. Es kann dazu vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 25). Dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit auf der Flucht war, ändert daran nichts. Die Flucht kann allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten führen. Im Übrigen bleibt es allerdings dabei, dass «er mit Einschränkungen grundsätzlich behandelbar ist» (Gutachten, S. 50, AS 367)."}