{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-74_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139712&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2e9199337f26963d9bd2dda26066cb92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:52", "Checksum": "bbbf04b46cd98daacf1ee36b74f48072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74\nRegeste:\nNachentscheid über die Anordnung einer Massnahme\n\n\nHinzu komme, dass nach gutachterlicher Einschätzung bei längerdauernder Abstinenz grundsätzlich reale Chancen auf eine Teilregeneration des aufgrund des Substanzkonsums geschädigten Gehirns bestehe und dies unter anderem auch eine verbesserte, allenfalls sogar deutlich verbesserte, Motivationseinstellung bewirken könne. Entsprechend sei derzeit von einer hinreichenden Motivierbarkeit und demnach auch von hinreichenden Aussichten auf einen relevanten Behandlungserfolg auszugehen.\nEine solche erneute Anordnung einer stationären Massnahme sei auch als verhältnismässig einzuschätzen. So bestehe ein ausreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung des Beschuldigten aus dem Jahr 2012 und einer erneuten Anordnung einer stationären Behandlung im vorliegenden gerichtlichen Nachverfahren. Das von ihm im Vollzug gezeigte Verhalten bilde Bestandteil des ursprünglichen Sachverhalts, es stelle eine Fortsetzung des früheren deliktrelevanten Verhaltens dar, auch wenn sich der Aspekt des Konsums von Alkohol auf Kokain verlagert habe. Eine erneute Massnahmenanordnung sei vom ursprünglichen Zweck der früheren Verurteilung inhaltlich nach wie vor getragen. Dem Verhalten komme Symptomcharakter zu, es liege im psychischen Zustand des Beschuldigten begründet, wie er schon bei der ursprünglichen Verurteilung vorgelegen habe. Durch den massiven Rückfall in den Substanzkonsum im Rahmen der Vollzugslockerungen und der Beziehungsaufnahme zu einer Frau mit Drogenvergangenheit habe er eine erhebliche Risikosituation geschaffen. Zu Gewaltdelikten sei es in dieser Zeit zwar nicht gekommen, das Rückfallrisiko sei bei ihm aber auch nicht kurzfristig erhöht, sondern mittel- und langfristig als hoch beziehungsweise in einer entsprechenden Beziehungskonstellation als sehr hoch einzustufen. In Anbetracht der Art und Schwere der drohenden Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und der zumindest hohen Rückfallgefahr erweise sich der Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte auch nicht als übermässig, sondern als angemessen. Aus diesen Gründen sei für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik anzuordnen.\n2. Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, Dr. H.___ sei in seinem zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs am 15. Dezember 2014 erstatteten Vorgutachten (AS 104 ff.) zum Schluss gekommen, das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte liege in einem mittleren bis hohen Bereich mit der Betonung, es liege nicht in einem sehr hohen Bereich. Dr. med. G.___ schliesse in seinem Gutachten dagegen auf eine hohe Gefahr erneuter Gewaltdelikte und beurteile diesen Punkt anders. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz könne nicht von einem Fehler in der Begutachtung durch Dr. H.___ ausgegangen werden, dies nicht zuletzt auch angesichts seiner Fachkompetenz.\nZu beachten sei, dass A.___ sich während knapp zwei Jahren in einem relativ freien Vollzugsregime insofern bewährt habe und es während dieser Zeit nie zu irgendwelchen Gewaltdurchbrüchen gekommen sei. Seit dem 25. Februar 2015 bis zum 15. Juli 2016 habe er sich im Wohn- und Arbeitsexternat [...] in [...] aufgehalten, wobei er ab Mitte Juli 2016 dann über eine eigene Wohnung in [...] verfügt habe. Während doch recht langer Zeit habe er nur noch unter mehr oder weniger ambulanten Bedingungen in Freiheit gelebt, wobei es während dieser Zeit nie zu einem Rückfall der einschlägigen Art gekommen sei, trotz des Verdachtes, dass er mit dem Umgang zu einer Frau erneut eine Hochrisikosituation geschaffen hätte. Dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn sei zudem zu entnehmen, dass er sich aus Situationen, die eskalieren könnten, heraushalte. Der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses attestiere ihm ein unauffälliges und kontrolliertes Verhalten. Dem entspreche die Aussage des Vorgutachters Dr. H.___, der ausdrücklich von einer Abnahme der Impulsivität und der emotionalen Lebendigkeit von A.___ ausgegangen sei, weshalb Dr. H.___ eine weitgehende Lockerung des Massnahmenvollzuges befürwortet habe. Auch Dr. G.___ habe anlässlich der gerichtlichen Befragung von sich aus darauf hingewiesen, dass A.___ sich in der Hauptverhandlung besser präsentiert hätte, als anlässlich der von ihm durchgeführten Exploration.\nGestützt darauf und das Gutachten H.___ sei nicht ernsthaft zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer zu weiteren Gewaltdelikten in der hochspezifischen Art eines Beziehungsdelikts hinreissen lassen werde. Dass er nun aus dem Untersuchungsgefängnis entwichen sei, könne sich nicht negativ auf die Legalprognose auswirken. Dass sich bei ihm eine gewisse Therapieunwilligkeit breitgemacht habe, sei angesichts des langjährigen und ganz offensichtlich nicht immer fokussiert eingerichteten Therapieverlaufs immerhin nicht unnachvollziehbar.\n3. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde insbesondere auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Nachentscheid des Amtsgerichts. Ergänzend wirft sie die Frage auf, ob sich die Resthoffnung der Vorinstanz in Bezug auf die Therapiefähigkeit des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht zerschlagen habe. Mit seiner Flucht schaffe er zumindest Fakten, die nicht gerade für die Motivierbarkeit für diese neu angeordnete Massnahme sprechen würden. Falls die Therapiefähigkeit verneint werden müsste, wäre die Verwahrung anzuordnen. Nach der Bundesgerichtspraxis werde damit das Verschlechterungsverbot nicht verletzt.\nIV. Würdigung"}