{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-74_2018-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139712&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2e9199337f26963d9bd2dda26066cb92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:52", "Checksum": "bbbf04b46cd98daacf1ee36b74f48072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2018 BKBES.2018.74\nRegeste:\nNachentscheid über die Anordnung einer Massnahme\n\n\nDie ersten Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte habe im Jahr 2009 zwei schwere Körperverletzungen verübt, welche die physische Integrität der Opfer schwer beeinträchtigt hätten. Zudem bestehe eine fortdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere, die mit den Anlasstaten in direktem Zusammenhang gestanden sei. So leide der Beschuldigte laut dem neuen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2017 an einer langjährigen und schwerwiegenden chronifizierten Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen und an einer substanzinduzierten Persönlichkeitsdepravation, durch welche sich deliktrelevante Verhaltensbereitschaften wie Impulsivität und niedrige Frustrationstoleranz akzentuierten. Sodann müsse auch die ernsthafte Erwartung der Begehung weiterer Taten dieser Art bejaht werden. Gemäss dem aktuellen Gutachten sei aufgrund der bisher fehlenden Bereitschaft des Gesuchsgegners für eine langfristig abstinente Lebensweise von einem sehr hohen Risiko für die Fortführung der Drogendelinquenz und ohne eine störungsspezifische Behandlung in einem hochstrukturierten sichernden Setting mittel- und langfristig von einem zumindest hohen Risiko für erneute Gewaltdelikte, auch im Sinne von Art. 64 StGB, auszugehen. Dabei sei nach den gutachterlichen Ausführungen in der gerichtlichen Befragung das Risiko in der Dynamik verschiedener Faktoren – kein sichernder Rahmen, Substanzkonsum und überfordernde Beziehungen – insbesondere mit Frauen, bei denen ebenfalls eine Suchtproblematik vorliege – als sehr hoch und in einer statistischen, statischen Risikobetrachtung als hoch einzuschätzen. Da der Beschuldigte im Rahmen der erfolgten Vollzugslockerungen relativ rasch und nach einer gewissen Zeit vor allem sehr massiv in den Substanzkonsum zurückgefallen und auch eine Beziehung zu einer Frau mit einer Drogenvergangenheit und unklarem aktuellem Konsum eingegangen sei, müsse mit Blick auf die durch Gewaltdelikte gefährdeten Rechtsgüter von einer qualifizierten Gefährlichkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ausgegangen werden.\nDie weitere Voraussetzung, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche, sei vorliegend angesichts der gutachterlichen Einschätzungen dagegen zu verneinen. So werde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass die beim Beschuldigten festgestellten Störungen grundsätzlich behandlungsbedürftig und behandelbar seien. Auch bestünden mit den Massnahmenzentren St. Johannsen in Le Landeron und Bitzi in Mosnang geeignete Behandlungseinrichtungen. Einzig die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten innerhalb einer hochstrukturierten Institution werde vom Gutachter zu Recht mit einer gewissen Skepsis betrachtet. Er spreche sich aber dennoch für die Anordnung einer kombinierten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 und 60 StGB aus. Bei grundsätzlich gegebener Behandlungsfähigkeit und lediglich fehlender Therapiewilligkeit habe eine Verwahrung, soweit zumindest eine minimale Motivierbarkeit erkennbar sei, aufgrund der Subsidiarität der Verwahrung ausser Betracht zu fallen. Von einer solchen Motivierbarkeit sei beim Gesuchsgegner derzeit auszugehen. Eine langfristige Nichttherapierbarkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen. Bei der aktuell gegebenen Ausgangslage bestehe infolgedessen kein Raum für die Anordnung einer Verwahrung.\nGemäss den gutachterlichen Einschätzungen im aktuellen Gutachten vermöge angesichts des seit dem Jahr 2016 gezeigten erheblichen Lockerungsversagens eine ambulante Behandlung des Beschuldigten mittel- und langfristig die Legalprognose nicht zu verbessern. Er scheine einerseits die bei ihm bestehende Sucht- und Persönlichkeitsproblematik sowie den engen Zusammenhang mit der Gewaltdelinquenz deutlich zu unterschätzen. Andererseits scheine er seine Belastbarkeit ausserhalb eines schützenden Rahmens und seine Fähigkeiten, sich in Zeiten der Belastung kritisch selbst zu reflektieren und damit nötigenfalls auch selbständig Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen, deutlich zu überschätzen. In Anbetracht der Schwere der psychischen Störung und des Verlaufs der bereits durchgeführten Massnahme sei eine soziotherapeutische und störungsspezifische Behandlung innerhalb eines gesicherten und hochstrukturierten Rahmens im Sinne einer erneuten stationären therapeutischen Massnahme, wie sie in den Massnahmenzentren St. Johannsen in Le Landeron und Bitzi in Mosnang angeboten werde, eindeutig erforderlich. Die Voraussetzungen für deren Anordnung seien erfüllt. Der Beschuldigte leide an einer schweren psychischen Störung und er habe Gewaltdelikte verübt, die damit in Zusammenhang stünden. Weiter könne erwartet werden, dass durch eine solche Massnahme der (zumindest) hohen bzw. hohen bis sehr hohen Gefahr weiterer Gewaltdelikte inklusive schwerer Gewaltdelikte begegnet werden könne. Die bei ihm festgestellten Störungen seien nicht nur behandlungsbedürftig, sondern grundsätzlich auch behandelbar. Dass es derzeit bei ihm an der Therapiewilligkeit für eine stationäre Behandlung fehle, stehe einer Anordnung nicht entgegen; die mangelnde Einsicht und Bereitschaft gehöre zu seinem Krankheitsbild. Zeitweise scheine er im Übrigen auch zu einer differenzierteren Sichtweise betreffend die verschiedenen Aspekte der bei ihm bestehenden Problematiken in der Lage zu sein. Gegenüber dem Gutachter habe er zudem eine Bereitschaft für eine ambulante Behandlung signalisiert und anlässlich der gerichtlichen Befragung zumindest noch ausgeführt, Unterstützung durch die Suchthilfe, Bewährungshilfe und eine Wohnbegleitung erhalten zu wollen. Bereits hieraus lasse sich eine minimale Motivierbarkeit ableiten."}